
Preise für Hülsenfrüchte.
Die Reichshülsenfruchtstelle hat im Einverständnis mit dem Kriegsernährungsamt die inzwischen verfügte Preiserhöhung für Hülsenfrüchte, die vom 1. April tatsächlich vom Kreiskommunal-
verband übernommen werden, wegfallen lassen.
Für alle nach dem 1. April vom Landwirt ab-
gelieferten Hülsenfrüchte gelten mithin die früheren Preise. Auch
für Hülsenfrüchte, über die vor dem 1. April Abmachungen ge-
troffen sind, die aber nach dem 1. April erst vom Landwirt ab-
geliefert werden, dürfen nur frühere Preise von der Getreide-
ankaufstelle gezahlt werden.
Die Gemeindebehörden ersuche ich um ortsübliche Bekannt-
machung.
Sonderburg, den 1. April 1917.
Der Vorsitzende des Kreisausschusses.
Schönberg