Det er herefter kun muligt at købe togbillet i grænseområdet – dvs. nord for linjen Sønderborg-Tinglev-Tønder-Højer sluse – mod forevisning af pas, ligesom passet skal medbringes og forevises mod forlangende.
Civile eller militærpersoner, der antræffes med falsk pas, skal straks anholdes og føres til nærmeste politi- eller militærmyndighed.
Grenzausweise
Nach Korpsverordnung III c Nr. 57951/5134 vom 21. 7. 15 und / IIIc Nr. 78070/8204 vom 7. 8. 15 (K. V. Bl. 1915 Nr. 1772 und 1966) / haben im Grenzgebiet alle Personen stets einen Ausweis oder Pass bei / sich zu führen./
Es hat sich sie Notwendigkeit einer schärferen Kontrolle des Eisen- / bahnverkehrs im Grenzgebiet (nördlich Eisenbahnlinie Sonderburg-Tingleff-/Tondern-Hoyerschleuse) ergeben. /
Vom 1. Oktober 1915 an sind Fahrkarten für Voll- und Kleinbahnen / nur gegen Vorzeigung dieses Ausweises oder Passes auszuhändigen. / Dieser Ausweis oder Pass ist auch bei der Bahnsperre vorzuzeigen. In /den Zügen haben die Bahnbeamten bei Revision der Fahrkarten auch die /Ausweise oder Pässe anzusehen. /
Zivil- und Militärpersonen, die ohne oder mit falschem Ausweis / angetroffen werden, sind festzunehmen und der nächsten Polizei- oder / Militärbehörde zuzuführen. /
Altona, den 10. September 1915. / Der stellvertretende kommandierende General. /gez. v. Roehl /Genral der Artillerie. /
Vorstehende Anordnung bringe ich hierdurch zur allgemeinen Kenntnis. /
Anträge auf Ausfertigung von Grenzausweisen und Pässen sind bei der / Ortspolizeibehörde zu stellen. /
Sonderburg, den 22. September 1915. / Der königliche Landrat. / Schönberg. /